Maul- und Klauenseuche (MKS)

  1. Aktuelle Informationen TGD NÖ

    Bei der Maul- und Klauenseuche handelt es sich um eine anzeigepflichtige Tierseuche.
    Die zuständige Behörde in Niederösterreich ist die Abteilung für Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle (LF5).
    Der Niederösterreichische Tiergesundheitsdienst bietet dazu Informationen, die Tierseuchenbekämpfung darf aber ausschließlich von der zuständigen Behörde (Amtstierärzten) durchgeführt werden.

    Informationen für Landwirte vom BMSGPK 
    Informationen für Tierärzte vom BMSGPK
    Informationen für Jäger vom BMSGPK

    TGÖ-Infoveranstaltung: Aktuelles zur Tierseuchensituation (MKS) für Halter:Innen und Tierärzt:Innen von Schweinen vom 08.04.2025

    Risikominimierende Maßnahmen in Österreich
    Da sich die Ausbreitung der MKS-Ausbrüche in der Slowakei und in Ungarn sehr dynamisch verhält, wurden in Österreich Sofortmaßnahmen umgesetzt. Diese haben zum Ziel, eine mögliche Einschleppung in das Staatsgebiet zu verhindern bzw. ehestmöglich zu erkennen und einzudämmen.

     ° MKS-Sofortmaßnahmenverordnung (MKS-SMV)
    Gemäß der Novelle der MKS-SMV ist die Einfuhr (ab 14. April 2025) von folgenden Erzeugnissen aus den Sperrzonen aus Ungarn und der Slowakei untersagt:
    1. lebende, empfängliche Tiere
    2. frisches Fleisch von gehaltenen und wild lebenden empfänglichen Tieren
    3. Rohmilch und Kolostrum von empfänglichen Tieren
    4. Nebenprodukte der Schlachtung von gehaltenen und wild lebenden empfänglichen Tieren
    5. tierische Nebenprodukte (insbesondere Gülle und Mist) von empfänglichen Tieren
    6. Jagdtrophäen
    7. Wild in der Decke von empfänglichen Tieren
    8. erlegtes Wild empfänglicher Arten
    9. Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs sowie Stroh nach Österreich ist verboten, soweit diese Produkte von Pflanzen stammen, die seit dem 1. März 2025 in den (im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/672) genannten Gebieten geerntet wurden.
    Ausnahmen: ein Transit durch Österreich, wenn der Bestimmungsort außerhalb von Österreich liegt, ist gestattet!
    Ausnahmen all jener Erzeugnisse/Lebensmittel finden Sie hier.

    ° MKS-Bekämpfungsverordnung (MKS-BV)
    Die MKS-BV regelt die Umsetzung der Maßnahmen in den Sperrzonen. Diese bestehen aus folgenden Zonen:
    Schutzzone: Radius: 3km vom Ausbruchsherd (betrifft AT noch nicht)
    Überwachungszone: Radius 10km vom Ausbruchsherd (betrifft AT) wurde im Burgenland in vier angrenzenden Katastralgemeinden zur Staatsgrenze festgelegt
    Weitere Sperrzone: wurde für mehrere Bezirke in Niederösterreich und Burgenland ausgewiesen
    Die betroffenen Gebiete/Bezirke wurden im Rahmen der Kundmachung zur Festlegung einer Sperrzone zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche festgelegt.

    ° Veterinärbehördliche Grenzüberwachungsverordnung (VetGÜV)
    Die VETGÜV regelt die Unterstützung der grenznahen Veterinärbehörden durch die Exekutive bei den vermehrt durchzuführenden Kontrollen. Im Fokus steht hierbei die Einhaltung der tierseuchenrechtlichen Vorgaben, um illegale Sendungen aus dem Verkehr ziehen zu können. Auf grenznahen Rastplätzen sowie am internationalen Busbahnhof in Wien werden für die Reisenden Informationen per Infoscreens geschalten.
    Aufgrund einer in das österreichische Staatsgebiet reichenden Sperrzone sind hier zusätzliche Vorgaben einzuhalten.
    Weitere Informationen zu Schutz- und Überwachungszonen finden Sie hier.

  2. Aktuelles

    Österreich ist frei von der Maul- und Klauenseuche.
    Der letzte MKS-Ausbruch auf österreichischem Staatsgebiet war im Jahr 1981.
    Die Maul- und Klauenseuche ist eine anzeigepflichtige Tierseuche. Besteht ein Seuchenverdacht, ist von der Amtstierärztin, dem Amtstierarzt eine sofortige Betriebssperre sowie Verdachtsuntersuchung einzuleiten. 
    Wichtige Informationen zur Vorgehensweise im Fall eines Seuchenverdachts sowie den weiteren einzuleitenden Schritten finden Sie unter dem Link hier.

  3. Seuchensituation Europa

    Die aktuellen Informationen zur Seuchenlage in Europa und den angrenzenden Ländern Österreichs können Sie unter folgendem Link abrufen. 

  4. Seuchensituation Österreich

    Die aktuellen Informationen für Österreich werden vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz täglich auf den neusten Stand unter folgendem Link aktualisiert zur Verfügung gestellt.

  5. Allgemeines zur Krankheit

    Das Maul- und Klauenseuchenvirus (MKSV) ist ein unbehülltes RNA-Virus (Genus Aphtovirus; Familie Picornaviridae) mit insgesamt 7 Serotypen (A, O, C, Asia 1 und SAT 1, SAT 2, SAT 3). Es wird oft von 6 existierenden Serotypen gesprochen, was daran liegt, dass Serotyp C als ausgestorben gilt. Jeder Serotyp hat zahlreiche Untertypen. 
     
    • Vorkommen

      Die Maul- und Klauenseuche ist fast weltweit verbreitet. In Afrika, Asien, dem mittleren Osten und in Teilen Südamerikas ist MKS endemisch. In anderen Regionen kommt es immer wieder zu sporadischen Ausbrüchen.
      Seit Jänner 2025 wurden Ausbrüche in Nachbarländern wie Deutschland, Ungarn und der Slowakei gemeldet. Aktuelle Informationen sowie neu gemeldete Ausbrüche werden unter folgendem Link regelmäßig aktualisiert.
       
    • Wirtstiere

      Zu den empfänglichen Wirtstieren zählen:
      Rinder
      Büffel
      Schafe
      Ziegen
      Schweine
      Wildwiederkäuer 
      Für den Menschen ist die Maul- und Klauenseuche nicht gefährlich.

    • Infektionsweg

      Der Erreger der Maul- und Klauenseuche wird über direkten Kontakt von einem infizierten Tier, dessen Ausscheidungen wie Sekrete und Exkrete (Urin, Kot etc.), den infizierten tierischen Produkten (Milch, Fleisch etc.) oder Verschleppung durch kontaminierte Objekte übertragen. 
      Die Übertragung über die Luft kann sehr weite Distanzen von bis zu 60 km erreichen.
       
    • Inkubationszeit

      Die Inkubationszeit, also der Zeitraum zwischen der Aufnahme des Krankheitserregers in den Körper und dem Auftreten der ersten Symptome, beträgt zwischen zwei und 14 Tagen.
       
    • Symptomatik

      Das klinische Krankheitsbild der Maul- und Klauenseuche wird durch:
      ° Blasenbildung (Aphten) im Maul-, Euter- und Klauenbereich (bei allen betroffenen Tierarten)
      ° Fieber (40-42°C)
      ° Schmerzen
      °Apathie
      ° Appetitlosigkeit
      ° Lahmheit
      ° Rückgang der Milchleistung
      charakterisiert.
      Das klinische Krankheitsbild ist dem der Blauzungenkrankheit sehr ähnlich mit Symptomen wie Fieber, Schleimhautrötungen und -entzündungen sowie Lahmheit.

      MKS-infizierte Tiere weisen eine geringe Letalität (~5%) und hohe Morbidität (bis zu 100%) auf.
      Bei Jungtieren (Kälbern, Lämmern, Ferkeln) kann die Letalität ~20% oder mehr betragen.

      Rinder:
      ° haben meist einen deutlichen Milchleistungsrückgang 
      ° Kälber haben eine hohe Sterblichkeitsrate

      Schweine:
      ° haben oft sehr starke Veränderungen im Klauen-/Extremitätenbereich (Ausschuhen möglich) 
      ° Todesfälle der Ferkel treten häufig ohne klinische Symptome auf

      Schafe:
      ° haben oft Fieber; Lahmheit und Läsionen im Maulbereich verlaufen häufig mild
      ° Todesfälle bei Jungtieren treten häufig perakut auf

      MKS ist klinisch nicht sehr gut von anderen vesikulären Erkrankungen (z.B. Vesikuläre Virusseuche der Schweine, Vesikuläre Stomatitis etc.) abzugrenzen. Nur mit einer korrekten labordiagnostischen Untersuchung kann man den Ausschluss bzw. die Bestätigung dieser Viruserkrankung durchführen. (sh. Diagnostik)

    • Therapie

      Prophylaktisches Impfen gegen MKS ist in der EU verboten. Für erkrankte Tiere gibt es momentan keine Behandlungsmöglichkeit. Bei Auftreten von MKS in einem Betrieb sind alle sich am MKS-positiven Betrieb befindlichen Klauentiere zu töten.
       
    • Vorbeugung

      Bei der Maul- und Klauenseuche ist die oberste Prämisse, eine Erregerverbreitung zu verhindern. Dazu zählt: frühes Erkennen von MKS, rasche Isolierung und Ausmerzung der infizierten Tiere und ein kontrollierter Tier- und Personenverkehr. 

      Weitere Informationen finden Sie hier.

    • Diagnostik

      Als Probenmaterial ist folgendes geeignet:
      ° Epithel (unrupturiert/frisch rupturierte Vesikel (trockenes steriles Gefäß/geeignetes Transportmedium)
      ° Vesikelinhalt (trockenes steriles Gefäß)
      ° Tupfer (Bsp.: älter rupturierten Vesikel, Nasen- /Rachentupfer)
      ° Vollblut (Achtung: nur kurze Virämie, ohne weiteres Material nicht geeignet)
      ° Milch (als Sammelmilchprobe)
      ° Probang-Probe Rachenschleimprobe? (ösophageale/pharyngeale Flüssigkeitsentnahme) geeignet für Nachweis chronischer Infektionen

      Versand des Probenmaterials: schnellstmöglich, mit geeigneter Kühlung, unter Einhaltung der Transportbestimmungen (U3373) mit geeigneter Logistik.

      Als Nachweisverfahren eignen sich:
      ° RT-PCR: Vesikelflüssigkeit, Vesikelepithel, Tupfer, Milch, Probangprobe, Serum
      ° AG-Elisa: Vesikelepithel, Vesikelflüssigkeit
      ° Virusisolation in Zellkultur: Vesikelepithel, Vesikelflüssigkeit, Tupfer, Probangprobe, Serum
      ° AK-Bestimmung: ELISA, Serumneutralisationstest
      ° Serotypisierung via:
          °AG-ELISA
          ° Serotyp-spezifische RT-PCR
          ° Sequenzierung
          ° Serotyp-spezifischer AK-ELISA
          ° Serumneutralisationstest
       

    6. Behördliche Maßnahmen
 

Bitte halten Sie sich an die aktuellen Informationen des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für das Vorgehen im Fall eines Seuchenverdachts und zur Information über die aktuelle Seuchenlage in den angrenzenden Ländern. Den Link finden Sie hier.
 

Quellenangabe:
Maul- und Klauenseuche (MKS) - KVG
Maul- und Klauenseuche - AGES
Maul- und Klauenseuche - Land Niederösterreich
7 Gebote zum Schutz des Betriebes vor Maul- und Klauenseuche (MKS) | Landwirtschaftskammer Österreich

RIS: 
RIS - BGBLA_2025_II_54 - Bundesgesetzblatt authentisch ab 2004
RIS - BGBLA_2025_II_55 - Bundesgesetzblatt authentisch ab 2004
RIS - BGBLA_2025_II_53 - Bundesgesetzblatt authentisch ab 2004
RIS - MKS-Sofortmaßnahmenverordnung - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 22.04.2025
RIS - AVN_20250326_AVN_2025_12_5 - Amtliche Verbraucher- und Veterinärnachrichten (AVN)