Aufgrund des Tierarzneimittelkontrollgesetzes (TAKG) ist es dem Tierhalter möglich für die eigene Tierproduktion Fütterungsarzneimittel (FAM) am landwirtschaftlichen Betrieb unter folgenden Voraussetzungen zu produzieren:
- Mitgliedschaft beim NÖ Tiergesundheitsdienst
- Herstellung und Anwendung nach Anleitung des Betreuungstierarztes
- Meldung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
Mit 25. April 2007 hat das BMGFJ in der Sondernummer 3a/2007 der Amtlichen Veterinärnachrichten Leitlinien im Sinne des §6 TAKG über die Herstellung von FAM am landwirtschaftlichen Betrieb kundgemacht, die für jeden Tierhalter, der Fütterungsarzneimittel am Betrieb herstellt, verpflichtend zu erfüllen sind.